Rechtsprechung
   BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,5036
BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94 (https://dejure.org/1994,5036)
BGH, Entscheidung vom 14.04.1994 - NotZ 1/94 (https://dejure.org/1994,5036)
BGH, Entscheidung vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 (https://dejure.org/1994,5036)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,5036) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Statthaftigkeit einer Beschwede an den Bundesgerichtshof gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen - Ausnahmeregelung bei praktisch abschließender Entscheidung auch in der Hauptsache durch den Erlass der einstweiligen Anordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.10.1992 - NotZ 42/92

    Rechtsschutz im Ausschreibungsverfahren vor Besetzung der Notarstelle

    Auszug aus BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 - DDR-Notare 1, für BGHZ vorgesehen; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93).
  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 24/92

    Rechtsmittel gegen Amtsenthebung des Notars im Freistaat Sachsen

    Auszug aus BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 - DDR-Notare 1, für BGHZ vorgesehen; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93).
  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 28/93

    Statthaftigkeit der Beschwerde nach § 111 BNotO

    Auszug aus BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (BGH, Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 - DDR-Notare 1, für BGHZ vorgesehen; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93).
  • BGH, 11.12.1978 - NotZ 6/78

    Antrag auf Neuordnung der Amtsbereiche der Notare auf Grund durch

    Auszug aus BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94
    In zwei früheren Entscheidungen hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs allerdings eine Ausnahme für den Fall für möglich erachtet, daß der Erlaß der einstweiligen Anordnung oder deren Ablehnung praktisch eine abschließende Entscheidung auch in der Hauptsache darstellt (Beschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 - DNotZ 1979, 319 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 - DNotZ 1982, 382).
  • BGH, 22.06.1981 - NotZ 6/81

    Einstweilige Anordnung - Anfechtbarkeit - Erlaß eines Verwaltungsaktes -

    Auszug aus BGH, 14.04.1994 - NotZ 1/94
    In zwei früheren Entscheidungen hat der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs allerdings eine Ausnahme für den Fall für möglich erachtet, daß der Erlaß der einstweiligen Anordnung oder deren Ablehnung praktisch eine abschließende Entscheidung auch in der Hauptsache darstellt (Beschlüsse vom 11. Dezember 1978 - NotZ 6/78 - DNotZ 1979, 319 und vom 22. Juni 1981 - NotZ 6/81 - DNotZ 1982, 382).
  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 80/07

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

    Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht).

    Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist hier entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegeben.

  • BGH, 23.07.2007 - NotZ 88/07

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer

    Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluss vom 1. Februar 1999 - NotZ 1/99 - nicht veröffentlicht).

    Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben.

  • BGH, 15.05.2002 - NotZ 3/02

    Anfechtung der Entscheidung der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß

    Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotarordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.).

    Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich nicht gegeben.

  • BGH, 13.06.2002 - NotZ 14/02

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte in

    Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschl. v. 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Sen.Beschl. v. 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bundesnotarordnung ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschl. v. 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 - insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedr.; Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.).

    Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Sen.Beschl. v. 14. April 1994 aaO), ist hier ersichtlich nicht gegeben.

  • BGH, 26.10.2009 - NotZ 17/09

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichtes

    Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluss vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betreffend den Senatsbeschluss vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluss vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 80/07 und NotZ 88/07 - bei juris abrufbar).

    Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluss vom 14. April 1994 aaO), ist nicht gegeben.

  • BGH, 01.02.1999 - NotZ 1/99

    Zulässigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über

    Nach der ständigen, auch vom Bundesverfassungsgericht gebilligten (Beschluß vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 868/97, betr. den Senatsbeschluß vom 21. April 1997 - NotZ 7/97) Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf Erlaß einstweiliger Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht statthaft (Beschluß vom 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.; zuletzt Beschluß vom 14. Juli 1997 - NotZ 24/96 -, insoweit in DNotZ 1997, 900 nicht abgedruckt).

    Ein möglicher Ausnahmefall, in dem wegen des Erfordernisses effektiven Rechtsschutzes die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung als statthaft zu erachten sein könnte (Senatsbeschluß vom 14. April 1994 aaO), ist hier nicht gegeben.

  • BGH, 06.06.1994 - NotZ 6/94

    Statthaftigkeit einer Beschwerde an den BGH gegen Entscheidungen der

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (BGH Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 - DDR-Notare 1, für BGHZ vorgesehen; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94).

    Dazu bedurfte es vielmehr einer zusätzlichen Entscheidung des Antragsgegners (vgl. Senatsbeschluß vom 14. April 1994 - NotZ 1/94).

  • BGH, 13.10.1995 - NotZ 32/95

    Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts über

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94 - BGHR BNotO § 111 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N.).

    Insoweit deckt sich der vorliegende Fall mit demjenigen, der dem Senatsbeschluß vom 14. April 1994 (a.a.O.) zugrunde gelegen hat.

  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 4/01

    Eignung eines Bewerbers um eine Notarstelle

    Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist dahin auszulegen, daß sie sich nur gegen die Zurückweisung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung richtet, weil sie nur insoweit gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 Abs. 4 BRAO zulässig ist; demgegenüber wäre eine Anfechtung der kammergerichtlichen Versagung einstweiligen Rechtschutzes gemäß § 24 Abs. 3 FGG unstatthaft (vgl. Sen.Beschl. v. 14. April 1994 - NotZ 1/94, BGHR BNotO § 11 Abs. 4 Satz 2 Anordnung, einstweilige 4 m.w.N. u. st. Rspr.).
  • BGH, 14.07.1997 - NotZ 24/96

    Bestellung zum Notar - Bewerbung um eine im Amtsblatt ausgeschriebene Notarstelle

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte über Anträge auf einstweilige Anordnungen nach § 24 Abs. 3 FGG auch nach der Änderung des Zulassungsrechts für Notare durch das Gesetz vom 29. Januar 1991 (BGBl. I. S. 150) eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof grundsätzlich unstatthaft (Beschlüsse vom 13. Juli 1992 - NotZ 24/92 - DNotZ 1993, 65; vom 19. Oktober 1992 - NotZ 42/92 - BGHR BNotO § 111 n.F. Abs. 4 Satz 2 - Anordnung, einstweilige 2; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 28/93; vom 14. April 1994 - NotZ 1/94; vom 6. Juni 1994 - NotZ 6/94).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht